Ein Radweg benötigt keine Schilder

Nürnberg (D-AH/lr) – Eine Kennzeichnung auf dem Asphalt genügt, um einen Fahrradweg als solchen zu markieren. Das Fehlen weiterer Beschilderungen ist irrelevant, wenn die bauliche Gestaltung eindeutig ist. So urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 14 K 6395/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, klagte ein Fahrzeughalter, dessen Auto auf behördliche Anordnung abgeschleppt wurde, gegen den Gebührenbescheid, da er seiner Meinung nach korrekt und nicht wie ihm vorgeworfen wird, auf einem Radweg geparkt hatte. Er erklärte, dass der Seitenstreifen, auf dem er sein Auto abgestellt hatte, nicht durch Beschilderung als Radweg gekennzeichnet ist. Markierungen auf der Straße selbst seien als valide Kennzeichnung nicht ausreichend und die Abschleppmaßnahme damit rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte dieser Begründung jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter ist eine Kennzeichnung auf der Straße mittels eines durchgezogenen Strichs sowie eines aufgemalten Fahrrads ausreichend. Beides ist am betreffenden Ort vorzufinden. „Durch die bauliche Gestaltung eines Wegs als Radweg ist dieser auch ohne weitere Beschilderung als ein solcher anzusehen“, so Rechtsanwältin Ellen Bähr (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Somit sieht das Gericht den angefochtenen Gebührenbescheid als rechtmäßig an. Auch die Höhe von insgesamt 151,58 Euro liege im mittleren Bereich des Gebührenrahmens und ist damit unbedenklich, so das Gericht.