Kfz-Versicherung: Was zählt eigentlich zum Fahrzeuginnenraum?

Ein Kfz-Versicherer kann die Haftung bei Tierbissschäden im Fahrzeuginnenraum nur für den Kofferraum und die Fahrgastzelle ausschließen. Der Bereich zwischen Außenhaut und Innenraumverkleidung zählt zum Fahrzeug an sich und bleibt versichert, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 8 L 700/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wurden bei einem Pkw Mäusebissschäden am Kopfairbag, unterhalb des Bodenbelags, hinter dem Armaturenbrett und an weiteren Stellen festgestellt. Die Kfz-Versicherung weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen, da Tierbissschäden im Fahrzeuginnenraum per AGB vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.

Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite des Versicherungsnehmers und erklärte, dass der Raum zwischen Außenhaut und Innenraumverkleidung nicht zum Fahrzeuginnenraum gehöre. Der Bereich sei nämlich aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu definieren. „Dieser darf davon ausgehen, dass nur die durch Menschen benutzbaren und zugänglichen Bereiche – also Fahrgastzelle und Kofferraum – zum Innenraum zählen“, erklärt Rechtsanwältin Christina Bethke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Gericht erklärte, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter Innenraumschäden all jene Schäden ansehen dürfte, die er als Bissschäden identifizieren kann, ohne das Auto vorher auseinanderbauen zu müssen.

Das Gericht fügte an, dass der Versicherungsschutz bei einer anderen Definition leer liefe. Immerhin träten Tierbissschäden hierzulande vor allem im Motorraum auf.