Fairness bei Aufhebungsverträgen

Unterbreitet ein Arbeitgeber einem Angestellten außerhalb der Geschäftsräume einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird, liegt kein sogenanntes „Haustürgeschäft“ vor. Der Vertrag kann daher nicht binnen einer bestimmten Frist widerrufen werden. Allerdings kann der Vertrag unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber bei Unterzeichnung bewusst eine Schwachstelle des Beschäftigten ausgenutzt hat.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, brachte ein Arbeitgeber einer bei ihm angestellten Reinigungskraft einen Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung in ihrer eigenen Wohnung vorbei. Durch den Vertrag sollte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung und ohne Zahlung einer Abfindung beendet werden. Die Angestellte, die zu dem Zeitpunkt krank war, unterschrieb zwar, wollte den Aufhebungsvertrag jedoch im Nachhinein wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung anfechten. Hilfsweise wollte sie den Vertrag widerrufen, da ihrer Meinung nach ein Haustürgeschäft vorgelegen habe.

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass es sich bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen grundsätzlich nicht um Haustürgeschäfte handle und der Vertrag daher nicht widerrufen werden könne. „Verstößt der Arbeitgeber jedoch gegen das Gebot fairen Verhandelns, kann der Vertrag dennoch unwirksam sein“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass ein Arbeitgeber keine psychische Drucksituation schaffen dürfe, durch die die freie Entscheidung seiner Angestellten eingeschränkt werde.

Im vorliegenden Fall liege der Verdacht nahe, dass der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Schwäche seiner Angestellten ausgenutzt habe. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall daher zur erneuten Prüfung zurück an das Landesarbeitsgericht.