Bezeichnung als Plattform für Rechtsextremismus ist Meinungsäußerung

Nürnberg (D-AH/fk) – Einen Verein als Sprachrohr für fremdenfeindliche Ideologien zu bezeichnen, ist keine falsche Tatsachenbehauptung, sondern vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Denn die Aussage bezeichnet den Verein selbst nicht als rechtsextrem. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 87/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, bezeichnete eine Broschüre einen Verein als „anerkanntes Sprachrohr“ für Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Nationalismus. Das stand so in einer Abhandlung, die den sozial anerkannten Rassismus in der deutschen Gesellschaft beleuchten sollte.

Das wollte der Verein sich aber nicht gefallen lassen. Denn das sei eine falsche Tatsachenbehauptung, die dem Leser der Broschüre suggeriere, der Verein vertrete Ideologien des Nationalsozialismus. Eine solche Schmähkritik müsse der Verein nicht hinnehmen und die Verantwortlichen forderten den Produzenten der Broschüre zu einer Unterlassungserklärung auf. Als dieser sich weigerte, ging der Fall vor Gericht.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Herausgeber der Broschüre recht und bestätigte auch das Urteil der Vorinstanz. Die in der Broschüre genannten Begriffe seien weder gesellschaftlich klar definiert noch bezeichnete die Abhandlung den Verein selbst als rechtsextrem. „Es handelt sich also nicht um eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern um eine freie Meinungsäußerung“, erklärt Rechtsanwalt Karl-Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auch von einer Schmähkritik könne keine Rede sein. Denn dabei müsste die Behauptung die sachliche Ebene verlassen und nur darauf abgezielt sein, den Verein herabzusetzen. Doch das sei hier nicht der Fall, so das Gericht.