Cannabisplätzchen auf Weihnachtsfeier nicht strafbar

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer auf einer Weihnachtsfeier den Gästen Cannabis-Plätzchen serviert, macht sich nicht strafbar. Das beschloss das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 1 OLG 1 Ss 2/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, ist Weihnachten das Fest der Liebe. Aus diesem Grund lud eine Mutter aus Rheinland-Pfalz ihre Familie an Heiligabend zu einem Weihnachtsfest. Einer der Söhne brachte selbst gebackene Cannabis-Plätzchen mit, um die „traditionell schlechte Stimmung“ auf der Feier aufzupeppen, wie er selbst erklärte. Die Familie griff freudig zu – darunter auch seine minderjährigen Brüder. Einer der volljährigen Gäste erlitt daraufhin aber Schweißausbrüche, begann zu zittern und verlor zunehmend Farbe im Gesicht.

Das Amtsgericht Rockenhausen verurteilte den Hobbybäcker wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Dagegen ging der Mann nun in Revision.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte sich aber auf die Seite des Mannes und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Es handle sich nicht um vorsätzliche Körperverletzung, da der Bäcker nur geringfügige Wirkung in Kauf nahm. „Körperliche Beschwerden der Gäste hatte er nicht beabsichtigt und nahm sie bei so geringen Mengen auch nicht vorsätzlich in Kauf“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auch, dass seine minderjährigen Brüder von den Keksen kosteten, sei nicht strafbar. Der Plätzchenbäcker hat den Brüdern die Drogen nicht zur freien Verfügung gegeben, sondern nur in geringen Mengen zum Verzehr. Das sei strafrechtlich nicht relevant, so das Gericht. Über den Drogenbesitz an sich und fahrlässige Körperlverletzung wird aber noch zu sprechen sein.