Kein Reisemangel auf Traumschiff

Nürnberg (D-AH/fk) – Dreharbeiten während einer Kreuzfahrt sind kein Grund, den Reisepreis zu mindern, wenn sie die vertraglich geregelten Reisebedingungen nicht beeinträchtigen. So urteilte das Landgericht Bonn (Az. 8 S 5/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann eine dreiwöchige Kreuzfahrt in Südostasien gebucht. An Bord musste er allerdings feststellen, dass ein Filmteam das Kreuzfahrtschiff während dieser drei Wochen als Schauplatz für eine TV-Produktion nutzte. So waren während der Kreuzfahrt unter anderem der Pool, das Restaurant oder das Sonnendeck außerhalb der Hauptbesuchszeiten stundenweise gesperrt. Der Erholungssuchende empfand diesen Umstand als unzumutbar und er wollte seinen Reisepreis nachträglich um 40 Prozent mindern.

Utopisch, urteilte nun das Landgericht Bonn und kassierte dabei die Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte dem Urlauber zuvor 20 Prozent zugesprochen. Um den Reisepreis mindern zu können, müsse zunächst ein Reisemangel vorliegen. Davon ist die Rede, wenn die Reise nicht das hält, was der Reisevertrag verspricht. „Ob es sich dabei allerdings um einen echten Reisemangel oder aber nur um eine geringfügige Unannehmlichkeit handelt, ist vom Einzelfall abhängig“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die gesperrten Areale dienten meist nur dann als Kulisse, wenn nicht mit Urlaubern zu rechnen war. So wurde das Restaurant außerhalb der Öffnungszeiten, die Bar am frühen Vormittag genutzt. Das reiche für einen Reisemangel nicht aus.

Da die Dreharbeiten die Kreuzfahrt kaum spürbar beeinträchtigt haben, musste der Reiseveranstalter seine Gäste auch nicht vorab über das TV-Projekt informieren, urteilte das Gericht.