Kein Jobverlust bei falschen Angaben auf Internetprofil

Nürnberg (D-AH/fk) – Eine falsche Tätigkeitsbeschreibung bei einem Online-Jobportal ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Denn dafür hätte sich der Mitarbeiter aktiv um eine konkurrierende Tätigkeit bewerben müssen, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 12 Sa 745/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, schloss ein angestellter Sachbearbeiter mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Bevor das Arbeitsverhältnis jedoch endete, bearbeitete der Sachbearbeiter sein Profil auf einem Online-Jobportal. Bei seiner Tätigkeitsbeschreibung gab der Mann an, freiberuflich statt angestellt tätig zu sein. Er gab allerdings weder an, einen Job zu suchen, noch bemühte er sich aktiv um Jobangebote. Seinem Arbeitgeber gefiel die falsche Tätigkeitsbeschreibung allerdings gar nicht und so kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Er habe nämlich gegen das Verbot unzulässiger Konkurrenztätigkeit verstoßen. Das wollte der Sachbearbeiter aber nicht hinnehmen und der Fall ging vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Angestellten nun recht. Zwar wäre ein Verstoß gegen eben jenes Verbot durchaus als wichtiger Grund geeignet, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen Der Mann habe aber nicht dagegen verstoßen. „Schließlich war das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits durch den Aufhebungsvertrag abzusehen“, erklärt Rechtsanwältin Christina Bethke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es sei einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten erst danach Vorbereitungen für eine neue Stelle zu treffen, so das Gericht.

Außerdem ließ der Mitarbeiter das Feld für eine konkrete Stellensuche unausgefüllt. Er habe sich also nicht aktiv um einen neuen Arbeitsplatz noch während seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber bemüht.