Kündigung nach regelmäßigen Verspätungen rechtmäßig

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer trotz mehrmaliger Ermahnung weiterhin regelmäßig verspätet zur Arbeit kommt und dafür keine ausreichende Rechtfertigung hat, muss mit einer Kündigung rechnen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 188/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete ein Mann als Qualitätsprüfer bereits seit 1997 für seinen Arbeitgeber. Wegen psychischer Probleme war er in jüngerer Vergangenheit jedoch öfter und länger krankgeschrieben. Da sein Vater pflegebedürftig war, bat der Angestellte darum, seinen Arbeitsbeginn von 7:30 auf 8:00 Uhr zu verlegen. Dem kam sein Arbeitgeber nach. Dennoch verspätete sich der Mitarbeiter regelmäßig und stellte dies auch nicht nach mehrmaliger Abmahnung ein. Das Unternehmen stellte den Arbeitsbeginn daraufhin auf 7:00 Uhr, was der Angestellte jedoch nicht hinnahm und weiterhin stets kurz nach 8 Uhr erschien. Sein Arbeitgeber hatte davon schließlich nach weiteren Abmahnungen genug und kündigte dem Mann fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte nun zugunsten des Unternehmens. Allerdings müsse die Kündigungsfrist gewahrt werden. Denn die äußeren Umstände seien bei einer solchen Kündigung stets zu berücksichtigen. „Wer aber auch nachdem die Arbeitszeit auf 7 Uhr verschoben wurde so beharrlich zu spät kommt, der begeht eine Pflichtverletzung“, erklärt Rechtsanwältin Gudrun Schackmar (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und diese sei hier schwer genug für eine ordentliche, aber nicht fristlose Kündigung.

Vor allem, da der Angestellte bereits mehrfach er- und abgemahnt worden war, sei die Kündigung rechtmäßig. Zumal der Arbeitgeber dem Mann wegen seiner privaten Situation einen späteren Arbeitsbeginn zugestand, so das Gericht.