Kaufpreis muss erkennbar sein

Wer Autos auf einer Online-Plattform zum Kauf anbietet, darf relevante Preis-Details nicht im Kleingedruckten verstecken. Werbewirksame Lockangebote, die nicht der Realität entsprechen, seien irreführend und demzufolge unwirksam, so das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 179/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, bot ein Auto-Händler einen Neuwagen online zum Preis von 12.490 Euro an. Erst nach mehrmaligem Herunterscrollen auf der Seite wurden Kunden unter dem Punkt „Weiteres“ darüber informiert, dass erst ein Altfahrzeug in Zahlung gegeben werden müsse, um das Neufahrzeug so günstig wie angepriesen zu bekommen. Gegen die Masche zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht – und bekam schließlich recht.

Die Richter am Oberlandesgericht Köln erklärten, dass der ausgewiesene Kaufpreis für den Kunden unter dieser Bedingung völlig wertlos sei. Immerhin sei der Wert des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs bei dem Inserat noch unklar. „Dem Kunden wird bei einem derartigen Lockangebot die Möglichkeit genommen, objektiv Preise zu vergleichen und sich so nach reiflicher Überlegung für das attraktivste Angebot zu entscheiden“, erklärt Rechtsanwältin Juliane Schneewolf (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Den Richtern zufolge spiele es auch keine Rolle, dass der Kunde die relevante Information schließlich unter dem Punkt „Weiteres“ finden könne. Es sei davon auszugehen, dass sich die meisten Verbraucher auf der Suche nach einem Neuwagen bereits mit den technischen Details auseinandergesetzt hätten und einen Großteil des Textes entsprechend überspringen würden. Für den tatsächlichen Preisvergleich sei für die meisten Online-Käufer nur der prominent angegebene Kaufpreis entscheidend.