Keine fristlose Kündigung trotz Hausverbot

Nürnberg (D-AH/fk) – Bei einer fristlosen Kündigung muss es dem Arbeitgeber unzumutbar sein, den Arbeitnehmer noch während einer Kündigungsfrist zu beschäftigen. Das ist nicht der Fall, wenn er den Gekündigten während einer solchen Frist lediglich freistellt. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 30/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete eine Frau als angestellte Steuerberaterin und Buchprüferin. Ihr Arbeitgeber kündigte der 49-jährigen fristgerecht in der Probezeit, weil er mit ihrem Arbeitstempo nicht zufrieden war. Während der Kündigungsfrist geriet die Frau mit ihrem Arbeitgeber in Streit und im Laufe der Auseinandersetzung erteilte der Chef ihr ein Hausverbot. Sie aber weigerte sich, das Gebäude während ihrer Arbeitszeit zu verlassen und verlangte eine schriftliche Bestätigung, um nicht später wegen Arbeitsverweigerung Probleme zu bekommen. Ihr Arbeitgeber stellte sie daraufhin mit sofortiger Wirkung frei und sicherte ihr eine Bestätigung zu. Erst dann verließ die Frau das Gebäude. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin erneut, diesmal aber fristlos. Dagegen wehrte sich die Frau nun vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab ihr recht. Zwar hätte die Mitarbeiterin das Büro gleich verlassen müssen. Doch müssten stets die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Diese Abwägung falle hier zu Gunsten der Buchprüferin aus. „Daher ist es dem Arbeitgeber auch zuzumuten, die Mitarbeiterin auch noch bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen“, erklärt Rechtsanwalt Detlef Vollmari (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Mit der Freistellung zeige der Arbeitgeber , dass er durchaus in der Lage sei, das Arbeitsverhältnis auch während der Kündigungsfrist beizubehalten. Die außerordentliche Kündigung sei deshalb nicht rechtens, so das Gericht.