Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehltage rechtmäßig

Nürnberg (D-AH/) – Eine krankheitsbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn keine Besserung der Erkrankung in Sicht ist und die Arbeitserleichterungen seitens des Arbeitgebers keine Früchte tragen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 11 Sa 25/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete ein Paketsortierer seit über zehn Jahren für seinen Betrieb. Seit 2007 allerdings fehlte er regelmäßig auch über längere Zeiträume. So häufte er allein 2014 beinahe 200 Fehltage an. Der Mann litt an Depression und konnte daher seinen Arbeitsalltag nicht mehr bestreiten. Sein Arbeitgeber versetzte ihn daraufhin an einen weniger anstrengenden Arbeitsplatz und schraubte das Arbeitspensum auf zwölf Wochenstunden herunter. Dies trug allerdings nicht zu einer besseren Situation bei und der Betrieb zog schließlich die Reisleine und kündigte dem Mann.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun die Kündigung und kassierte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kündigung sei deshalb wirksam, weil keine Besserung der Erkrankung nach sieben Jahren in Sicht sei. Abzuwägen sei hier stets die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Mitarbeiters, auch in Hinblick auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. „Eine weitere Beschäftigung ist dem Arbeitgeber hier wirtschaftlich aber nicht mehr zuzumuten“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Der Betrieb habe schließlich alles unternommen, um den Mitarbeiter zu halten. So versetzte er ihn an einen weniger anstrengenden Arbeitsplatz und drosselte seine Wochenarbeitszeit. Mehr könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, so das Gericht.