Verkäufer hat keine Berufserfahrung als Arbeitsvermittler

Wer jahrelang Küchengeräte für Großküchen verkauft hat, hat deshalb noch keine Berufserfahrung als Arbeitsvermittler. Er kann in seinem neuen Job daher nicht mehr Geld verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (AZ. 6 AZR 171/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, trat ein zuvor selbstständiger Handelsvertreter für Küchengeräte seine Stelle als Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit an. Jedoch war er mit seinem tarifvertraglichen Lohn unzufrieden, da er nicht wie gehofft in die Gruppe für Angestellte mit Berufserfahrung in diesem Bereich einsortiert worden war. Er war vielmehr der Meinung, durch seine Tätigkeit als Verkäufer für Küchengeräte genug Berufserfahrung gesammelt zu haben, die für ihn als Arbeitsvermittler relevant wäre. Er habe zudem keine nennenswerte Einarbeitungszeit benötigt, was ihn ebenfalls für ein höheres Entgelt qualifiziere.

Das Bundesarbeitsgericht war aber anderer Meinung und bestätigte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar treffe es zu, dass der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit eine höhere Bezahlung für Angestellte mit Berufserfahrung vorsieht. Doch von bedeutsamer Arbeitserfahrung könne aufgrund der vorherigen Tätigkeit als Verkäufer keine Rede sein. „Dafür müssten die beiden Tätigkeiten nämlich in Sachen Zielsetzung und fachlicher Anforderungen vergleichbar sein“, erläutert Volker Scheinert (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Das sei hier aber eindeutig nicht der Fall. Auch wenn der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit von Arbeitgebern freie Stellen akquiriert habe und ihm dabei seine Vergangenheit im Verkauf zu Gute komme.

Geschenktes Geld für Hauskauf muss nach Trennung zurückgezahlt werden

Lassen Eltern ihrer Tochter und deren Lebensgefährten zur Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheims hohe Summen an Geld zukommen, können Sie es nach einer Trennung zu gewissen Teilen zurückfordern. Durch die Trennung falle die Geschäftsgrundlage der Schenkung weg, urteilte der Bundesgerichtshof am 18.06.2019 (Az. X ZR 107/16) und sprach den Eltern eine Rückzahlung des geschenkten Geldes zu.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatten Eltern ihrer Tochter und ihrem nichtehelichen Lebensgefährten in Erwartung einer lebenslangen Partnerschaft über 100.000 Euro zur Finanzierung eines Eigenheims geschenkt. Das Paar war seit 2002 zusammen, kaufte sich 2011 ein Eigenheim, trennte sich jedoch knapp zwei Jahre nach dem Wohnungskauf im Jahr 2013. Das sah die Mutter der Beschenkten zum Anlass, die geliehene Summe zurückzufordern.

Prinzipiell haben Personen bei der Schenkung eines Hauses die Erwartung, dass die Immobilie für einige Dauer zusammen genutzt werde – Geschäftsgrundlage der Schenkung sei jedoch nicht die Vorstellung, dass die gemeinsame Nutzung erst mit dem Tod des einen Partners ende, stellte das Gericht klar. „In diesem Fall herrschen allerdings besondere Umstände: Die Beziehung wurde weniger als zwei Jahre nach der Schenkung beendet. Deshalb kann man davon ausgehen, dass die Eltern nicht geschenkt hätten, wenn sie das nahende Ende der Beziehung erkannt hätten. Es ist für die Eltern somit unzumutbar, an der Schenkung festzuhalten“, erklärt Rechtsanwalt Michael Wübbe (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Auch der Bundesgerichtshof erklärte, dass die Rückforderung gerechtfertigt ist und gab der Klage statt. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei laut Gericht die Geschäftsgrundlage weggefallen.

Weil die Tochter aber mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnung gelebt hatte, sah der Bundesgerichtshof den Schenkungszweck teilweise erfüllt, sodass der Ex-Freund nur 91 Prozent des Schenkungsbetrags zurückzahlen muss.

Videoüberwachung der Wohnung berechtigt zur fristlosen Kündigung

Wenn ein Vermieter seine Mietwohnung videoüberwacht, verletzt er die Privatsphäre seines Mieters. Der darf daraufhin das Mietverhältnis fristlos kündigen. Das gilt selbst dann, wenn die Überwachung schon im Mietvertrag angekündigt ist, urteilte das Amtsgericht München (Az. 432 C 2881/19).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Vermieter die Zimmer seiner Wohnung als WG-Zimmer untervermietet. Im Mietvertrag hielt er fest, dass es eine Videokamera „vor der Haustür“ gebe. Mit den Aufnahmen prüfte er regelmäßig, ob die Mieter sich an die Hausordnung hielten, den Müll richtig trennten und die Haustür abschlossen. Doch der Mann ging noch weiter und überwachte per Videokamera auch den kompletten Flur der Wohnung. Damit erfasste die Kamera auch die Zimmer- und die Badtür.


Das war einem Mieter zu viel: Er kündigte sein Mietverhältnis fristlos wegen Eingriffs in seine Privatsphäre. Doch der Vermieter akzeptierte diese Kündigung nicht und forderte die Miete bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist. Immerhin habe sich der Mieter per Mietvertrag mit der Videoüberwachung einverstanden erklärt.


Das sah das Amtsgericht München anders und erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Zum einen habe der Mieter lediglich die Kamera „vor der Haustür“ akzeptiert, mit der Überwachung innerhalb der Wohnung habe er sich aber nicht einverstanden erklärt. Zudem sei die Videoüberwachung unverhältnismäßig. „Dass der Vermieter erfahren will, wenn seine Mieter gegen die Hausordnung verstoßen, ist kein ausreichender Grund für eine solche Überwachung. Auf keinen Fall rechtfertigt es einen so drastischen Eingriff in die Privatsphäre der Mieter“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Ruge (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).


Die fristlose Kündigung des Mieters ist also rechtmäßig. Das Gericht gestand dem Vermieter lediglich die Miete für drei Tage bis zum Zugang der Kündigung zu.

Kaufpreis muss erkennbar sein

Wer Autos auf einer Online-Plattform zum Kauf anbietet, darf relevante Preis-Details nicht im Kleingedruckten verstecken. Werbewirksame Lockangebote, die nicht der Realität entsprechen, seien irreführend und demzufolge unwirksam, so das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 179/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, bot ein Auto-Händler einen Neuwagen online zum Preis von 12.490 Euro an. Erst nach mehrmaligem Herunterscrollen auf der Seite wurden Kunden unter dem Punkt „Weiteres“ darüber informiert, dass erst ein Altfahrzeug in Zahlung gegeben werden müsse, um das Neufahrzeug so günstig wie angepriesen zu bekommen. Gegen die Masche zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht – und bekam schließlich recht.

Die Richter am Oberlandesgericht Köln erklärten, dass der ausgewiesene Kaufpreis für den Kunden unter dieser Bedingung völlig wertlos sei. Immerhin sei der Wert des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs bei dem Inserat noch unklar. „Dem Kunden wird bei einem derartigen Lockangebot die Möglichkeit genommen, objektiv Preise zu vergleichen und sich so nach reiflicher Überlegung für das attraktivste Angebot zu entscheiden“, erklärt Rechtsanwältin Juliane Schneewolf (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Den Richtern zufolge spiele es auch keine Rolle, dass der Kunde die relevante Information schließlich unter dem Punkt „Weiteres“ finden könne. Es sei davon auszugehen, dass sich die meisten Verbraucher auf der Suche nach einem Neuwagen bereits mit den technischen Details auseinandergesetzt hätten und einen Großteil des Textes entsprechend überspringen würden. Für den tatsächlichen Preisvergleich sei für die meisten Online-Käufer nur der prominent angegebene Kaufpreis entscheidend.

 

Fairness bei Aufhebungsverträgen

Unterbreitet ein Arbeitgeber einem Angestellten außerhalb der Geschäftsräume einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird, liegt kein sogenanntes „Haustürgeschäft“ vor. Der Vertrag kann daher nicht binnen einer bestimmten Frist widerrufen werden. Allerdings kann der Vertrag unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber bei Unterzeichnung bewusst eine Schwachstelle des Beschäftigten ausgenutzt hat.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, brachte ein Arbeitgeber einer bei ihm angestellten Reinigungskraft einen Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung in ihrer eigenen Wohnung vorbei. Durch den Vertrag sollte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung und ohne Zahlung einer Abfindung beendet werden. Die Angestellte, die zu dem Zeitpunkt krank war, unterschrieb zwar, wollte den Aufhebungsvertrag jedoch im Nachhinein wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung anfechten. Hilfsweise wollte sie den Vertrag widerrufen, da ihrer Meinung nach ein Haustürgeschäft vorgelegen habe.

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass es sich bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen grundsätzlich nicht um Haustürgeschäfte handle und der Vertrag daher nicht widerrufen werden könne. „Verstößt der Arbeitgeber jedoch gegen das Gebot fairen Verhandelns, kann der Vertrag dennoch unwirksam sein“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass ein Arbeitgeber keine psychische Drucksituation schaffen dürfe, durch die die freie Entscheidung seiner Angestellten eingeschränkt werde.

Im vorliegenden Fall liege der Verdacht nahe, dass der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Schwäche seiner Angestellten ausgenutzt habe. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall daher zur erneuten Prüfung zurück an das Landesarbeitsgericht.