Verkäufer hat keine Berufserfahrung als Arbeitsvermittler
Wer jahrelang Küchengeräte für Großküchen verkauft hat, hat deshalb noch keine Berufserfahrung als Arbeitsvermittler. Er kann in seinem neuen Job daher nicht mehr Geld verlangen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (AZ. 6 AZR 171/18).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, trat ein zuvor selbstständiger Handelsvertreter für Küchengeräte seine Stelle als Arbeitsvermittler bei der Bundesagentur für Arbeit an. Jedoch war er mit seinem tarifvertraglichen Lohn unzufrieden, da er nicht wie gehofft in die Gruppe für Angestellte mit Berufserfahrung in diesem Bereich einsortiert worden war. Er war vielmehr der Meinung, durch seine Tätigkeit als Verkäufer für Küchengeräte genug Berufserfahrung gesammelt zu haben, die für ihn als Arbeitsvermittler relevant wäre. Er habe zudem keine nennenswerte Einarbeitungszeit benötigt, was ihn ebenfalls für ein höheres Entgelt qualifiziere.
Das Bundesarbeitsgericht war aber anderer Meinung und bestätigte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar treffe es zu, dass der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit eine höhere Bezahlung für Angestellte mit Berufserfahrung vorsieht. Doch von bedeutsamer Arbeitserfahrung könne aufgrund der vorherigen Tätigkeit als Verkäufer keine Rede sein. „Dafür müssten die beiden Tätigkeiten nämlich in Sachen Zielsetzung und fachlicher Anforderungen vergleichbar sein“, erläutert Volker Scheinert (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Das sei hier aber eindeutig nicht der Fall. Auch wenn der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit von Arbeitgebern freie Stellen akquiriert habe und ihm dabei seine Vergangenheit im Verkauf zu Gute komme.