Nürnberg (D-AH/kh) – Wer seine Personalien nur der Polizei mitteilen will, hat das Recht dazu. Wird von einem Unfallbeteiligten nur vorgetäuscht, dass die Polizei bereits verständigt ist, bleibt ein Verlassen des Unfallortes straffrei. Das Oberlandesgericht Hamburg sprach eine Autofahrerin frei, die vergeblich auf die Polizei wartete. (Az. 2 Rev 35/17)
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, fuhr eine Autofahrerin im Januar 2015 schräg in eine Parklücke ein und brachte ihr Auto so zum Stehen. Beim Versuch in dieselbe Parklücke einzubiegen, übersah eine zweite Autofahrerin das schräg stehende Fahrzeug und verursachte so einen Schaden an ihrem eigenen Wagen. Die Halterin des bereits parkenden Autos vermutete allerdings, dass der Schaden bei einem früheren Unfall entstanden war und erklärte daher, ihre Personalien nur der Polizei preisgeben zu wollen. Die Fahrerin des beschädigten Autos gab daraufhin vor, die Polizei zu rufen, tat dies jedoch nicht. Nach einer Wartezeit von 15 Minuten verließ die Fahrerin des parkenden Autos den Unfallort.
Das Oberlandesgericht Hamburg stellte sich nun auf die Seite der Autofahrerin, die zuerst in der Parklücke stand. Zum einen sei die Pflicht der Unfallbeteiligten, so lange am Unfallort zu bleiben bis die Personalien aufgenommen werden konnten, erloschen. Denn ein vorgetäuschter Anruf bei der Polizei sei keine Rechtfertigung, die Personalien bei einem Verkehrsunfall einzufordern und genauso wie ein nicht erfolgter Anruf zu behandeln. „Hat die eine Fahrerin beschlossen, die Polizei nicht zu verständigen, ist die Anwesenheit der anderen effektiv nicht länger nötig“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Zum anderen war die Halterin des parkenden PKW nicht unmittelbar am Unfall beteiligt, weil das schräg geparkte Auto nicht auf die Fahrspur hinausragte. Daher sei hier keine Gefahrenlage gegeben, so das Gericht.
Nürnberg (D-AH/js) – Nimmt ein Angestellter Gegenstände mit nach Hause, die für den Arbeitgeber wertlos sind, rechtfertigt das keine fristlose Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, das lediglich eine Abmahnung für angemessen hält (Az. 4 L 484/15).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, nahm ein Betriebsschlosser Heizölreste von seiner Arbeitsstelle mit nach Hause. Diese waren durch Kondenswasser verunreinigt und für den Betrieb unbrauchbar. Als der Arbeitgeber von dieser Gewohnheit des Mitarbeiters erfuhr, kündigte er ihm fristlos.
Der Schlosser wehrte sich dagegen. Im sei nicht bewusst gewesen, dass die Firma mit seinem Verhalten nicht einverstanden war, schließlich seien die Ölreste nichts anderes als Müll. Hätte man ihn aufgefordert, hätte er es natürlich sofort unterlassen. Immerhin arbeite er bereits seit über 30 Jahren für den Betrieb und habe ihm nicht schaden wollen.
Der Arbeitgeber behauptete jedoch, der Schlosser habe auch einwandfreies Heizöl entwendet. Außerdem berief er sich auf einen ähnlichen Vorfall, bei dem ein Kollege Diesel gestohlen hatte. Dieser war sofort fristlos entlassen worden. Daher hätte auch dem Schlosser bewusst sein müssen, wohin sein Verhalten führen würde.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte die Kündigung für ungültig. Zwar hätte der Angestellte das Eigentum seines Arbeitgebers nicht einfach so mitnehmen dürfen – selbst wenn es sich um wertlosen Müll handelte. Art und Ausmaß des Pflichtverstoßes rechtfertigten jedoch keine fristlose Kündigung. Denn der Betrieb hatte keinerlei Beweise für den Vorwurf, der Angestellte habe nutzbares Öl gestohlen.
Das Gericht ging also davon aus, dass der Mann nur Müll entwendet hatte. Hier hätte ihn der Arbeitgeber lediglich abmahnen dürfen. “Denn es lag nahe, dass der Schlosser sich über sein Fehlverhalten nicht bewusst war und sich gebessert hätte“, bekräftigt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung des Gerichtes. Dass ein Kollege aus ähnlichen Gründen fristlos entlassen wurde, ersetze keine Abmahnung.