Eine Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch einen Unfall aufkommen. Das gilt auch dann, wenn nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden kann, ob sich der Unfall wirklich so ereignete wie vom Autobesitzer geschildert. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 11 U 74/17).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Autofahrer mit seinem Automatikfahrzeug eine Toreinfahrt durchbrochen und zwei Stützpfeiler beschädigt. Der Mann behauptete, das Fahrzeug habe sich von selbst in Bewegung gesetzt, nachdem er bereits ausgestiegen war. Beim Versuch, das Auto zu stoppen, sei er dann versehentlich aufs Gaspedal gekommen. Den Schaden sollte seine Vollkaskoversicherung ersetzen, doch die weigerte sich zu zahlen, weil sie die Geschichte des Versicherungsnehmers nicht glaubte.
Vor Gericht scheiterte die Versicherung nun aber. Zwar könne nicht sicher geklärt werden, wie sich der Unfall tatsächlich ereignet habe. Die Schäden am Fahrzeug und der Toreinfahrt würden aber zur Schilderung des Fahrers passen. Außerdem hätte der Mann den Unfallhergang auch unmittelbar nach dem Vorfall bereits Zeugen gegenüber so geschildert. Hinzu kam, dass das Fahrzeug auch bei einem Test durch einen Gutachter von alleine losgerollt war. „Der Versicherungsschutz bleibt in einem solchen Fall auch dann bestehen, wenn der Fahrer selbst das Gaspedal betätigt und damit den Unfall verursacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Ruge (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Auch das Gericht nahm an, dass der Fahrer nur versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Auto zu stoppen. Die Versicherung müsse also für den Schaden aufkommen.
Online-Händler dürfen Ihre Kunden nicht mehr per E-Mail um eine Bewertung bitten. Jedenfalls nicht ohne Ihnen die Möglichkeit zu geben, dieser Form der Werbung zu widersprechen. Das entschied der Bundesgerichtshof schon im Juli, veröffentlichte das Urteil aber jetzt erst (Az. VI ZR 225/17).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann über einen Online-Marktplatz ein Ultraschallgerät zur Ungeziefervernichtung bei einem Unternehmen gekauft. Die Rechnung dafür erhielt er per E-Mail. In derselben Mail bat das Unternehmen den Kunden, eine Fünf-Sterne-Bewertung abzugeben, wenn er mit der Ware und dem Service zufrieden gewesen sei. Darin sah der Mann eine unerlaubte Zusendung von Werbung, die in seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte eingreife, und klagte auf Unterlassung.
Nachdem er in zwei Instanzen mit seinem Anliegen gescheitert war, gab ihm der Bundesgerichtshof (BGH) nun recht und entschied, dass der Online-Händler ihn nicht weiter per E-Mail um eine Bewertung bitten darf. „Die Bitte um eine Bewertung ist für den BGH Werbung und die darf ein Unternehmen nun verschicken, wenn es die Einwilligung des Kunden dafür hat“, sagt Rechtsanwalt Norbert B. Bernhardi (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Auch die Vorinstanzen hatten die besagte Mail als Eingriff in die Privatsphäre des Kunden eingestuft. In der Interessenabwägung werteten die Richter von Amts- und Landgericht die Belästigung aber als zu gering und die E-Mail damit als nicht rechtswidrig. Das sah der BGH nun anders. Der Eingriff in die Privatsphäre, also in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wiege schwerer als die Interessen des Internethändlers. Deshalb sei die Bitte um eine positive Bewertung in der Rechnung-E-Mail als unerlaubte Werbung zu betrachten. Der Händler müsse dafür vorher die Einwilligung des Kunden einholen beziehungsweise ihm die Möglichkeit geben, der Werbung zu widersprechen.
Gleichzeitig wollten die Karlsruher Richter mit diesem Urteil wohl auch verhindern, dass die massive Werbung um Bewertungen um sich greife. Die Richter erklärten nämlich, erlaube man im Einzelfall ein solches Vorgehen, könnte das Mitbewerber motivieren, die einfache und schnelle Werbemethode ebenfalls anzuwenden.