Kein Steuervorteil bei Dienstwagen der Ehefrau

Stellt ein Unternehmer seine Ehefrau als Minijobberin in seiner Firma ein und Überlässt ihr einen Dienstwagen, kann das Arbeitsverhältnis nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Nur wenn die überlassung des Fahrzeugs ähnlichen Bedingungen folgt wie sie auch bei fremden Angestellten üblich sind, wird der Steuervorteil gewährt. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az. X R 44/17 und X R 45/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Unternehmer seine Ehefrau als Bürokraft und Kurierfahrerin angestellt. Bei einer Arbeitszeit von 9 Stunden pro Woche erhielt die Frau 400 Euro Lohn im Monat, der im Wesentlichen in einem Dienstwagen bestand, und nur zu einem geringen Anteil in Barlohn. Den Wagen durfte sie laut Arbeitsvertrag auch uneingeschränkt privat nutzen, ohne sich selbst an den Kosten dafür beteiligen zu müssen.

Der Unternehmer machte die Ausgaben für den Dienstwagen gemeinsam mit dem Arbeitslohn seiner Frau als Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung geltend. Grundsätzlich ist das möglich, jedoch nicht in diesem Fall, urteilte nun der Bundesfinanzhof. Um den Steuervorteil geltend zu machen, muss ein Arbeitsvertrag unter Eheleuten genauso gestaltet sein wie einer mit einem fremden Angestellten. Einem fremden Minijobber würde ein Unternehmer aber wohl nie einen Dienstwagen zur uneingeschränkten privaten Nutzung überlassen, noch dazu ohne Kostenbeteiligung zum Beispiel fürs Tanken, erklärt Rechtsanwalt Kai Steinle (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000–0 für 1,99 Euro pro Minute).

Damit sei das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmer und seiner Ehefrau „fremdunüblich“, argumentierte der Bundesfinanzhof. Der Unternehmer kann die Kosten also nicht wie geplant steuerlich geltend machen.

KFZ-Vollkaskoversicherung muss auch bei unklaren Umständen zahlen

Eine Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch einen Unfall aufkommen. Das gilt auch dann, wenn nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden kann, ob sich der Unfall wirklich so ereignete wie vom Autobesitzer geschildert. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 11 U 74/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Autofahrer mit seinem Automatikfahrzeug eine Toreinfahrt durchbrochen und zwei Stützpfeiler beschädigt. Der Mann behauptete, das Fahrzeug habe sich von selbst in Bewegung gesetzt, nachdem er bereits ausgestiegen war. Beim Versuch, das Auto zu stoppen, sei er dann versehentlich aufs Gaspedal gekommen. Den Schaden sollte seine Vollkaskoversicherung ersetzen, doch die weigerte sich zu zahlen, weil sie die Geschichte des Versicherungsnehmers nicht glaubte.

Vor Gericht scheiterte die Versicherung nun aber. Zwar könne nicht sicher geklärt werden, wie sich der Unfall tatsächlich ereignet habe. Die Schäden am Fahrzeug und der Toreinfahrt würden aber zur Schilderung des Fahrers passen. Außerdem hätte der Mann den Unfallhergang auch unmittelbar nach dem Vorfall bereits Zeugen gegenüber so geschildert. Hinzu kam, dass das Fahrzeug auch bei einem Test durch einen Gutachter von alleine losgerollt war. „Der Versicherungsschutz bleibt in einem solchen Fall auch dann bestehen, wenn der Fahrer selbst das Gaspedal betätigt und damit den Unfall verursacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Ruge (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auch das Gericht nahm an, dass der Fahrer nur versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Auto zu stoppen. Die Versicherung müsse also für den Schaden aufkommen.

BGH: Onlinehändler darf nicht mit der Rechnung-E-Mail um positive Bewertung bitten

Online-Händler dürfen Ihre Kunden nicht mehr per E-Mail um eine Bewertung bitten. Jedenfalls nicht ohne Ihnen die Möglichkeit zu geben, dieser Form der Werbung zu widersprechen. Das entschied der Bundesgerichtshof schon im Juli, veröffentlichte das Urteil aber jetzt erst (Az. VI ZR 225/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann über einen Online-Marktplatz ein Ultraschallgerät zur Ungeziefervernichtung bei einem Unternehmen gekauft. Die Rechnung dafür erhielt er per E-Mail. In derselben Mail bat das Unternehmen den Kunden, eine Fünf-Sterne-Bewertung abzugeben, wenn er mit der Ware und dem Service zufrieden gewesen sei. Darin sah der Mann eine unerlaubte Zusendung von Werbung, die in seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte eingreife, und klagte auf Unterlassung.

Nachdem er in zwei Instanzen mit seinem Anliegen gescheitert war, gab ihm der Bundesgerichtshof (BGH) nun recht und entschied, dass der Online-Händler ihn nicht weiter per E-Mail um eine Bewertung bitten darf. „Die Bitte um eine Bewertung ist für den BGH Werbung und die darf ein Unternehmen nun verschicken, wenn es die Einwilligung des Kunden dafür hat“, sagt Rechtsanwalt Norbert B. Bernhardi (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auch die Vorinstanzen hatten die besagte Mail als Eingriff in die Privatsphäre des Kunden eingestuft. In der Interessenabwägung werteten die Richter von Amts- und Landgericht die Belästigung aber als zu gering und die E-Mail damit als nicht rechtswidrig. Das sah der BGH nun anders. Der Eingriff in die Privatsphäre, also in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wiege schwerer als die Interessen des Internethändlers. Deshalb sei die Bitte um eine positive Bewertung in der Rechnung-E-Mail als unerlaubte Werbung zu betrachten. Der Händler müsse dafür vorher die Einwilligung des Kunden einholen beziehungsweise ihm die Möglichkeit geben, der Werbung zu widersprechen.

Gleichzeitig wollten die Karlsruher Richter mit diesem Urteil wohl auch verhindern, dass die massive Werbung um Bewertungen um sich greife. Die Richter erklärten nämlich, erlaube man im Einzelfall ein solches Vorgehen, könnte das Mitbewerber motivieren, die einfache und schnelle Werbemethode ebenfalls anzuwenden.

Bei Bedarf muss die Kita 30 Minuten länger geöffnet sein

Ein einjähriges Kind hat grundsätzlich einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Bei den Betreuungszeiten muss sich die Kindertagesstätte an den Arbeitszeiten der Eltern orientieren – auch wenn dies bedeutet, dass sie künftig eine halbe Stunde länger geöffnet sein muss. So entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 8 L 700/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, benötigten die Eltern eines einjährigen Kindes aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr einen Kita-Platz. Die städtische Kindertagesstätte schloss jedoch werktags bereits um 16:30 Uhr, weshalb die Eltern einen Eilantrag stellten, um den gesetzlichen Anspruch ihres Kindes durchzusetzen.

Das Gericht stellte sich dabei auf die Seite der Eltern. Sie hätten glaubhaft nachweisen können, dass sie wegen ihrer Arbeitszeiten einer werktäglichen Betreuung von 8 bis 17 Uhr bedürfen, so die Richter. Die Stadt könne die Eltern auch nicht so einfach an eine Tagesmutter als Alternative verweisen. „Der Verweis an die Kindertagespflege ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn die Kapazität in der zuerst gewählten Betreuungsform – hier der Kindertagesstätte – ausgeschöpft ist“, erklärt Rechtsanwältin Christina Bethke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Kindertagesstätte konnte jedoch nicht belegen, dass die Kapazitäten ausgeschöpft seien oder dass die Verlängerung der Öffnungszeiten aufgrund eines derzeitigen Fachkräftemangels nicht zu leisten sei. Dementsprechend wurde dem Eilantrag der Eltern stattgegeben: Die städtische Kita muss künftig eine halbe Stunde länger geöffnet sein.

Kfz-Versicherung: Was zählt eigentlich zum Fahrzeuginnenraum?

Ein Kfz-Versicherer kann die Haftung bei Tierbissschäden im Fahrzeuginnenraum nur für den Kofferraum und die Fahrgastzelle ausschließen. Der Bereich zwischen Außenhaut und Innenraumverkleidung zählt zum Fahrzeug an sich und bleibt versichert, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 8 L 700/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wurden bei einem Pkw Mäusebissschäden am Kopfairbag, unterhalb des Bodenbelags, hinter dem Armaturenbrett und an weiteren Stellen festgestellt. Die Kfz-Versicherung weigerte sich jedoch, für den Schaden aufzukommen, da Tierbissschäden im Fahrzeuginnenraum per AGB vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.

Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite des Versicherungsnehmers und erklärte, dass der Raum zwischen Außenhaut und Innenraumverkleidung nicht zum Fahrzeuginnenraum gehöre. Der Bereich sei nämlich aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu definieren. „Dieser darf davon ausgehen, dass nur die durch Menschen benutzbaren und zugänglichen Bereiche – also Fahrgastzelle und Kofferraum – zum Innenraum zählen“, erklärt Rechtsanwältin Christina Bethke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Gericht erklärte, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter Innenraumschäden all jene Schäden ansehen dürfte, die er als Bissschäden identifizieren kann, ohne das Auto vorher auseinanderbauen zu müssen.

Das Gericht fügte an, dass der Versicherungsschutz bei einer anderen Definition leer liefe. Immerhin träten Tierbissschäden hierzulande vor allem im Motorraum auf.