Frist zum Eingang der Mietzahlung ist unwirksam

Nürnberg (D-AH/lr) – Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass die Miete bis zu einem bestimmten Datum beim Vermieter eingegangen sein muss, ist unwirksam. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 222/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, soll ein Mieter laut seines Vermieters wiederholt gegen die im Mietvertrag geregelten Bestimmungen zur Pünktlichkeit der Mietzahlungen verstoßen haben. Die entsprechende Formulierung besagte, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang und nicht die Absendung des Geldes von Bedeutung ist. Zwar war in mehreren Monaten der Mieteingang erst nach der erklärten Frist zu verzeichnen, jedoch waren die Absendungen der Zahlung belegbar pünktlich. Daraufhin klagte der Vermieter auf die Räumung der Wohnung.

Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte der Vermieter keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die betreffende Vertragsklausel sei unwirksam, da bei kundenfeindlichster Auslegung, also gegen den Mieter, das Risiko einer Verzögerung der Überweisung dem Mieter auferlegt wird. „Das Urteil besagt, dass die Mietzahlung dann als rechtzeitig gilt, wenn die Überweisung innerhalb der Frist vom Mieter veranlasst wird.“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Ein Vermieter hat kein Recht auf einen Geldeingang innerhalb einer bestimmten Frist, da das Risiko einer Zahlungsverzögerung durch die Bank nicht dem Mieter auferlegt werden kann.