Bei Bedarf muss die Kita 30 Minuten länger geöffnet sein

Ein einjähriges Kind hat grundsätzlich einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Bei den Betreuungszeiten muss sich die Kindertagesstätte an den Arbeitszeiten der Eltern orientieren – auch wenn dies bedeutet, dass sie künftig eine halbe Stunde länger geöffnet sein muss. So entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 8 L 700/18).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, benötigten die Eltern eines einjährigen Kindes aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr einen Kita-Platz. Die städtische Kindertagesstätte schloss jedoch werktags bereits um 16:30 Uhr, weshalb die Eltern einen Eilantrag stellten, um den gesetzlichen Anspruch ihres Kindes durchzusetzen.

Das Gericht stellte sich dabei auf die Seite der Eltern. Sie hätten glaubhaft nachweisen können, dass sie wegen ihrer Arbeitszeiten einer werktäglichen Betreuung von 8 bis 17 Uhr bedürfen, so die Richter. Die Stadt könne die Eltern auch nicht so einfach an eine Tagesmutter als Alternative verweisen. „Der Verweis an die Kindertagespflege ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn die Kapazität in der zuerst gewählten Betreuungsform – hier der Kindertagesstätte – ausgeschöpft ist“, erklärt Rechtsanwältin Christina Bethke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Kindertagesstätte konnte jedoch nicht belegen, dass die Kapazitäten ausgeschöpft seien oder dass die Verlängerung der Öffnungszeiten aufgrund eines derzeitigen Fachkräftemangels nicht zu leisten sei. Dementsprechend wurde dem Eilantrag der Eltern stattgegeben: Die städtische Kita muss künftig eine halbe Stunde länger geöffnet sein.