Videoüberwachung der Wohnung berechtigt zur fristlosen Kündigung

Wenn ein Vermieter seine Mietwohnung videoüberwacht, verletzt er die Privatsphäre seines Mieters. Der darf daraufhin das Mietverhältnis fristlos kündigen. Das gilt selbst dann, wenn die Überwachung schon im Mietvertrag angekündigt ist, urteilte das Amtsgericht München (Az. 432 C 2881/19).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Vermieter die Zimmer seiner Wohnung als WG-Zimmer untervermietet. Im Mietvertrag hielt er fest, dass es eine Videokamera „vor der Haustür“ gebe. Mit den Aufnahmen prüfte er regelmäßig, ob die Mieter sich an die Hausordnung hielten, den Müll richtig trennten und die Haustür abschlossen. Doch der Mann ging noch weiter und überwachte per Videokamera auch den kompletten Flur der Wohnung. Damit erfasste die Kamera auch die Zimmer- und die Badtür.


Das war einem Mieter zu viel: Er kündigte sein Mietverhältnis fristlos wegen Eingriffs in seine Privatsphäre. Doch der Vermieter akzeptierte diese Kündigung nicht und forderte die Miete bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist. Immerhin habe sich der Mieter per Mietvertrag mit der Videoüberwachung einverstanden erklärt.


Das sah das Amtsgericht München anders und erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Zum einen habe der Mieter lediglich die Kamera „vor der Haustür“ akzeptiert, mit der Überwachung innerhalb der Wohnung habe er sich aber nicht einverstanden erklärt. Zudem sei die Videoüberwachung unverhältnismäßig. „Dass der Vermieter erfahren will, wenn seine Mieter gegen die Hausordnung verstoßen, ist kein ausreichender Grund für eine solche Überwachung. Auf keinen Fall rechtfertigt es einen so drastischen Eingriff in die Privatsphäre der Mieter“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Ruge (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).


Die fristlose Kündigung des Mieters ist also rechtmäßig. Das Gericht gestand dem Vermieter lediglich die Miete für drei Tage bis zum Zugang der Kündigung zu.