Geschenktes Geld für Hauskauf muss nach Trennung zurückgezahlt werden

Lassen Eltern ihrer Tochter und deren Lebensgefährten zur Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheims hohe Summen an Geld zukommen, können Sie es nach einer Trennung zu gewissen Teilen zurückfordern. Durch die Trennung falle die Geschäftsgrundlage der Schenkung weg, urteilte der Bundesgerichtshof am 18.06.2019 (Az. X ZR 107/16) und sprach den Eltern eine Rückzahlung des geschenkten Geldes zu.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatten Eltern ihrer Tochter und ihrem nichtehelichen Lebensgefährten in Erwartung einer lebenslangen Partnerschaft über 100.000 Euro zur Finanzierung eines Eigenheims geschenkt. Das Paar war seit 2002 zusammen, kaufte sich 2011 ein Eigenheim, trennte sich jedoch knapp zwei Jahre nach dem Wohnungskauf im Jahr 2013. Das sah die Mutter der Beschenkten zum Anlass, die geliehene Summe zurückzufordern.

Prinzipiell haben Personen bei der Schenkung eines Hauses die Erwartung, dass die Immobilie für einige Dauer zusammen genutzt werde – Geschäftsgrundlage der Schenkung sei jedoch nicht die Vorstellung, dass die gemeinsame Nutzung erst mit dem Tod des einen Partners ende, stellte das Gericht klar. „In diesem Fall herrschen allerdings besondere Umstände: Die Beziehung wurde weniger als zwei Jahre nach der Schenkung beendet. Deshalb kann man davon ausgehen, dass die Eltern nicht geschenkt hätten, wenn sie das nahende Ende der Beziehung erkannt hätten. Es ist für die Eltern somit unzumutbar, an der Schenkung festzuhalten“, erklärt Rechtsanwalt Michael Wübbe (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Auch der Bundesgerichtshof erklärte, dass die Rückforderung gerechtfertigt ist und gab der Klage statt. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei laut Gericht die Geschäftsgrundlage weggefallen.

Weil die Tochter aber mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnung gelebt hatte, sah der Bundesgerichtshof den Schenkungszweck teilweise erfüllt, sodass der Ex-Freund nur 91 Prozent des Schenkungsbetrags zurückzahlen muss.