Arbeitsunfall auch mit über 2,0 Promille

Nürnberg (D-AH/vg) – Wenn ein Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier auf dem Weg zur Toilette umknickt und sich verletzt, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Auch wenn er beim Unfall stark alkoholisiert war. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (Az. S 18 U 211/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, nahm eine Industriekauffrau an einem Workshop ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit zweier Abteilungen teil. Am Abend fand eine vollständig vom Arbeitgeber finanzierte Grillfeier statt. Gegen Mitternacht wies die Mitarbeiterin bereits einen Blutalkoholwert von über 2,0 Promille auf und machte sich alsdann auf die Suche nach einer Toilette. Dabei knickte sie um und brach sich das linke Sprunggelenk. Da es sich bei der Feier um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelte, deren Zweck die Angestellte durch allzu rege Teilnahme nachkam, wollte sie einen Arbeitsunfall geltend machen.

Ihr Arbeitgeber lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden und die Industriekauffrau sei deshalb auch nicht versichert gewesen.

Das Sozialgericht Dortmund entschied zugunsten der Industriekauffrau. Zum einen war die Veranstaltung nicht zeitlich begrenzt, zum anderen war sie noch nicht offiziell beendet. Durch Ihre Teilnahme an der Grillfeier kam die Mitarbeiterin dem Zweck der Veranstaltung nach. „Auch wenn es keine Anwesenheitspflicht mehr gab und einige Teilnehmer die Feier bereits verlassen hatten, greift der Versicherungsschutz“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Verunglückte sei außerdem nicht so stark alkoholisiert gewesen, dass sie dem Zweck der Veranstaltung, nicht mehr hätte nachkommen können. Das Unglück sei daher als Arbeitsunfall anzusehen.

Bereitschaftszeit kann Arbeitszeit sein

Nürnberg (D-AH/fk) – Bereitschaftszeit, bei der ein Arbeitnehmer kurzfristig auf Abruf persönlich an seinem Einsatzort erscheinen muss, ist Arbeitszeit. Das entschied der Europäische Gerichtshof. (Az. C-518/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war ein Mann aus dem belgischen Nivelles bei der freiwilligen Feuerwehr tätig. Bestandteil seiner Arbeit war, einmal im Monat für eine Woche lang Bereitschaftsdienst zu verrichten, bei denen er im Falle eines Einsatzes innerhalb von acht Minuten auf der Feuerwache hätte erscheinen müssen. Sein Arbeitgeber wertete diese Bereitschaftszeit jedoch nicht als Arbeitszeit. Dagegen wehrte sich der Feuerwehrmann nun und wollte für seine Bereitschaftszeiten entschädigt werden.

Der Europäische Gerichtshof gab dem Mann nun recht. Der Bereitschaftsdienst sei als Arbeitszeit zu werten, weil der Feuerwehrmann während der Bereitschaftszeit innerhalb von acht Minuten persönlich auf der Wache habe erscheinen müssen. „Der Wohnsitz ist zwar kein Arbeitsplatz, aber durch diese Pflicht ist der Mann in seinem Privatleben erheblich eingeschränkt gewesen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Duensing (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Hätte er lediglich ans Telefon gehen müssen oder seinen Aufenthaltsort auch sonst nicht verlassen müssen, könne von Arbeitszeit keine Rede sein, so die Richter.

Eine Entschädigung erhält der Feuerwehrmann dennoch vorerst nicht. Denn der Europäische Gerichtshof legte lediglich die Definition von Arbeitszeit fest. Der Fall liegt jetzt wieder beim Arbeitsgerichtshof Brüssel, der über eine finale Entschädigung entscheiden wird.

Kündigung nach regelmäßigen Verspätungen rechtmäßig

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer trotz mehrmaliger Ermahnung weiterhin regelmäßig verspätet zur Arbeit kommt und dafür keine ausreichende Rechtfertigung hat, muss mit einer Kündigung rechnen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 188/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete ein Mann als Qualitätsprüfer bereits seit 1997 für seinen Arbeitgeber. Wegen psychischer Probleme war er in jüngerer Vergangenheit jedoch öfter und länger krankgeschrieben. Da sein Vater pflegebedürftig war, bat der Angestellte darum, seinen Arbeitsbeginn von 7:30 auf 8:00 Uhr zu verlegen. Dem kam sein Arbeitgeber nach. Dennoch verspätete sich der Mitarbeiter regelmäßig und stellte dies auch nicht nach mehrmaliger Abmahnung ein. Das Unternehmen stellte den Arbeitsbeginn daraufhin auf 7:00 Uhr, was der Angestellte jedoch nicht hinnahm und weiterhin stets kurz nach 8 Uhr erschien. Sein Arbeitgeber hatte davon schließlich nach weiteren Abmahnungen genug und kündigte dem Mann fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte nun zugunsten des Unternehmens. Allerdings müsse die Kündigungsfrist gewahrt werden. Denn die äußeren Umstände seien bei einer solchen Kündigung stets zu berücksichtigen. „Wer aber auch nachdem die Arbeitszeit auf 7 Uhr verschoben wurde so beharrlich zu spät kommt, der begeht eine Pflichtverletzung“, erklärt Rechtsanwältin Gudrun Schackmar (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und diese sei hier schwer genug für eine ordentliche, aber nicht fristlose Kündigung.

Vor allem, da der Angestellte bereits mehrfach er- und abgemahnt worden war, sei die Kündigung rechtmäßig. Zumal der Arbeitgeber dem Mann wegen seiner privaten Situation einen späteren Arbeitsbeginn zugestand, so das Gericht.

Entfernen vom Unfallort ist nicht zwangsläufig eine Straftat

Nürnberg (D-AH/kh) – Wer seine Personalien nur der Polizei mitteilen will, hat das Recht dazu. Wird von einem Unfallbeteiligten nur vorgetäuscht, dass die Polizei bereits verständigt ist, bleibt ein Verlassen des Unfallortes straffrei. Das Oberlandesgericht Hamburg sprach eine Autofahrerin frei, die vergeblich auf die Polizei wartete. (Az. 2 Rev 35/17)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, fuhr eine Autofahrerin im Januar 2015 schräg in eine Parklücke ein und brachte ihr Auto so zum Stehen. Beim Versuch in dieselbe Parklücke einzubiegen, übersah eine zweite Autofahrerin das schräg stehende Fahrzeug und verursachte so einen Schaden an ihrem eigenen Wagen. Die Halterin des bereits parkenden Autos vermutete allerdings, dass der Schaden bei einem früheren Unfall entstanden war und erklärte daher, ihre Personalien nur der Polizei preisgeben zu wollen. Die Fahrerin des beschädigten Autos gab daraufhin vor, die Polizei zu rufen, tat dies jedoch nicht. Nach einer Wartezeit von 15 Minuten verließ die Fahrerin des parkenden Autos den Unfallort.

Das Oberlandesgericht Hamburg stellte sich nun auf die Seite der Autofahrerin, die zuerst in der Parklücke stand. Zum einen sei die Pflicht der Unfallbeteiligten, so lange am Unfallort zu bleiben bis die Personalien aufgenommen werden konnten, erloschen. Denn ein vorgetäuschter Anruf bei der Polizei sei keine Rechtfertigung, die Personalien bei einem Verkehrsunfall einzufordern und genauso wie ein nicht erfolgter Anruf zu behandeln. „Hat die eine Fahrerin beschlossen, die Polizei nicht zu verständigen, ist die Anwesenheit der anderen effektiv nicht länger nötig“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Zum anderen war die Halterin des parkenden PKW nicht unmittelbar am Unfall beteiligt, weil das schräg geparkte Auto nicht auf die Fahrspur hinausragte. Daher sei hier keine Gefahrenlage gegeben, so das Gericht.

Müll mitnehmen ist Diebstahl

Nürnberg (D-AH/js) – Nimmt ein Angestellter Gegenstände mit nach Hause, die für den Arbeitgeber wertlos sind, rechtfertigt das keine fristlose Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, das lediglich eine Abmahnung für angemessen hält (Az. 4 L 484/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, nahm ein Betriebsschlosser Heizölreste von seiner Arbeitsstelle mit nach Hause. Diese waren durch Kondenswasser verunreinigt und für den Betrieb unbrauchbar. Als der Arbeitgeber von dieser Gewohnheit des Mitarbeiters erfuhr, kündigte er ihm fristlos.

Der Schlosser wehrte sich dagegen. Im sei nicht bewusst gewesen, dass die Firma mit seinem Verhalten nicht einverstanden war, schließlich seien die Ölreste nichts anderes als Müll. Hätte man ihn aufgefordert, hätte er es natürlich sofort unterlassen. Immerhin arbeite er bereits seit über 30 Jahren für den Betrieb und habe ihm nicht schaden wollen.

Der Arbeitgeber behauptete jedoch, der Schlosser habe auch einwandfreies Heizöl entwendet. Außerdem berief er sich auf einen ähnlichen Vorfall, bei dem ein Kollege Diesel gestohlen hatte. Dieser war sofort fristlos entlassen worden. Daher hätte auch dem Schlosser bewusst sein müssen, wohin sein Verhalten führen würde.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte die Kündigung für ungültig. Zwar hätte der Angestellte das Eigentum seines Arbeitgebers nicht einfach so mitnehmen dürfen – selbst wenn es sich um wertlosen Müll handelte. Art und Ausmaß des Pflichtverstoßes rechtfertigten jedoch keine fristlose Kündigung. Denn der Betrieb hatte keinerlei Beweise für den Vorwurf, der Angestellte habe nutzbares Öl gestohlen.

Das Gericht ging also davon aus, dass der Mann nur Müll entwendet hatte. Hier hätte ihn der Arbeitgeber lediglich abmahnen dürfen. “Denn es lag nahe, dass der Schlosser sich über sein Fehlverhalten nicht bewusst war und sich gebessert hätte“, bekräftigt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung des Gerichtes. Dass ein Kollege aus ähnlichen Gründen fristlos entlassen wurde, ersetze keine Abmahnung.