Seelisches Wohl der Hunde nach Trennung der Besitzer relevant

Nürnberg (D-AH/fk) – Trennen sich zwei Ehepartner, so ist für die Frage, wer die drei Hunde bekommt, neben der Grundversorgung auch das seelische Wohl der Tiere entscheidend. Das beschloss das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 10 UF 1249/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war sich ein Ehepaar nach der Trennung uneins, wer die Hunde schließlich bekommen sollte. Der Ehemann hatte sich als Rentner, der an Herzproblemen leidet, stets intensiv um die Tiere gekümmert. Seine berufstätige Gattin konnte das zwar nicht, hatte aber eine mindestens ebenso starke Bindung zu den Tieren. Bei der Trennung nahm sie diese schließlich mit zu ihrem neuen Lebensgefährten. Ihr Mann allerdings wollte die Hunde nicht missen und so ging der Fall schließlich vor Gericht.

Doch das Oberlandesgericht Nürnberg erteilte der Ehefrau die Sorge für die Vierbeiner und bestätigte damit auch das Urteil der Vorinstanz. Zwar gelten Haustiere von Gesetzes wegen als Sachgegenstand. „Doch bei der komplexen Gefühlswelt eines Hundes ist auch das seelische Wohl zu berücksichtigen“, erklärt Rechtsanwältin Christina Bethke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die existenzielle Grundversorgung der Tiere sei zwar bei beiden Ehepartnern gegeben. Doch der neue Lebensgefährte und dessen Mutter seien zusätzlich in der Lage, sich um die Tiere zu kümmern.

Durch den Tod drei der ehemals sechs Hunde und die Trennung, sei die Struktur des Rudels in den letzten Monaten mehrfach belastet worden, so das Gericht. Die berufstätige Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte bieten das deutlich stabilere Umfeld.

Bedienung eines ausgeschalteten Handys ebenfalls verboten

Nürnberg (D-AH/) - Wer am Steuer sein Handy nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, das ist allgemein bekannt. Doch auch das bloße Antippen eines Buttons zur Kontrolle, ob es ausgeschaltet ist, stellt eine verbotene Nutzung dar, so der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 1 RB 170/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Hamm wegen verbotener Handynutzung am Steuer zu einer Geldbuße verurteilt. Seinen Angaben zufolge betätigte der Mann jedoch nur den „Home-Button“ seines iPhones, um sicherzugehen, dass es wie gewünscht ausgeschaltet sei. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Fahrer daher eine Rechtsbeschwerde ein, da sich ein ausgeschaltetes Handy nicht benutzen ließe und er es somit auch nicht verbotenerweise hätte nutzen können.

Vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Auch eine Überprüfung des ein- oder ausgeschalteten Zustands stelle eine Mobiltelefonnutzung dar, so das Gericht. Die Richter wiesen darauf hin, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sei, dass selbst das Ein- und Ausschalten eine Handynutzung darstellt. „Daraus leitet das Gericht ab, dass eine Nutzung des Mobiltelefons nicht voraussetzt, dass dieses eingeschaltet sein muss“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Überprüfung der Sachlage habe also keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Fahrers ergeben, so die Richter.

Kein Jobverlust bei falschen Angaben auf Internetprofil

Nürnberg (D-AH/fk) – Eine falsche Tätigkeitsbeschreibung bei einem Online-Jobportal ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Denn dafür hätte sich der Mitarbeiter aktiv um eine konkurrierende Tätigkeit bewerben müssen, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 12 Sa 745/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, schloss ein angestellter Sachbearbeiter mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Bevor das Arbeitsverhältnis jedoch endete, bearbeitete der Sachbearbeiter sein Profil auf einem Online-Jobportal. Bei seiner Tätigkeitsbeschreibung gab der Mann an, freiberuflich statt angestellt tätig zu sein. Er gab allerdings weder an, einen Job zu suchen, noch bemühte er sich aktiv um Jobangebote. Seinem Arbeitgeber gefiel die falsche Tätigkeitsbeschreibung allerdings gar nicht und so kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Er habe nämlich gegen das Verbot unzulässiger Konkurrenztätigkeit verstoßen. Das wollte der Sachbearbeiter aber nicht hinnehmen und der Fall ging vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Angestellten nun recht. Zwar wäre ein Verstoß gegen eben jenes Verbot durchaus als wichtiger Grund geeignet, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen Der Mann habe aber nicht dagegen verstoßen. „Schließlich war das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits durch den Aufhebungsvertrag abzusehen“, erklärt Rechtsanwältin Christina Bethke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es sei einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten erst danach Vorbereitungen für eine neue Stelle zu treffen, so das Gericht.

Außerdem ließ der Mitarbeiter das Feld für eine konkrete Stellensuche unausgefüllt. Er habe sich also nicht aktiv um einen neuen Arbeitsplatz noch während seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber bemüht.

Ein Radweg benötigt keine Schilder

Nürnberg (D-AH/lr) – Eine Kennzeichnung auf dem Asphalt genügt, um einen Fahrradweg als solchen zu markieren. Das Fehlen weiterer Beschilderungen ist irrelevant, wenn die bauliche Gestaltung eindeutig ist. So urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 14 K 6395/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, klagte ein Fahrzeughalter, dessen Auto auf behördliche Anordnung abgeschleppt wurde, gegen den Gebührenbescheid, da er seiner Meinung nach korrekt und nicht wie ihm vorgeworfen wird, auf einem Radweg geparkt hatte. Er erklärte, dass der Seitenstreifen, auf dem er sein Auto abgestellt hatte, nicht durch Beschilderung als Radweg gekennzeichnet ist. Markierungen auf der Straße selbst seien als valide Kennzeichnung nicht ausreichend und die Abschleppmaßnahme damit rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte dieser Begründung jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter ist eine Kennzeichnung auf der Straße mittels eines durchgezogenen Strichs sowie eines aufgemalten Fahrrads ausreichend. Beides ist am betreffenden Ort vorzufinden. „Durch die bauliche Gestaltung eines Wegs als Radweg ist dieser auch ohne weitere Beschilderung als ein solcher anzusehen“, so Rechtsanwältin Ellen Bähr (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Somit sieht das Gericht den angefochtenen Gebührenbescheid als rechtmäßig an. Auch die Höhe von insgesamt 151,58 Euro liege im mittleren Bereich des Gebührenrahmens und ist damit unbedenklich, so das Gericht.

Vermieter darf Satellitenschüssel verbieten

Nürnberg (D-AH/lr) – Wer als Mieter trotz Verbot im Mietvertrag eine Satellitenschüssel auf seinem Balkon installiert, muss diese auf Verlangen des Vermieters wieder demontieren. So urteilte das Amtsgericht Frankenthal (Az. 3a C 183/16).

Wie die telefonische Rechtberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Mieter mithilfe einer Satellitenschüssel ausländisches Fernsehen und Nachrichten empfangen. Allerdings verbot der Mietvertrag ausdrücklich, dass eine solche am Balkon angebracht werden durfte. Sein Vermieter verlangte daraufhin, diese aus optischen Gründen wieder zu entfernen. Da sich der Bewohner weigerte, ging der Vermieter schließlich vor Gericht.

Das Amtsgericht Frankenthal urteilte zugunsten des Klägers und ordnete an, die sogenannte Parabolantenne zu entfernen. Hierfür waren laut Gericht zwei Punkte ausschlaggebend. Zum einen war es laut Mietvertrag verboten, eine solche am Balkon zu befestigen. Zum anderen ist das Grundrecht des Mieters auf ungehinderten Nachrichtenempfang durch einen anliegenden Internetanschluss sichergestellt.

 „Der Empfang ausländischer TV-Programme ist heutzutage problemlos online möglich“, erläutert dazu Rechtsanwältin Jetta Kogan (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Verbot der Satellitenschüssel verhindert also nicht das Recht des Mieters auf Zugang zu Informationen in seiner Muttersprache, sondern verweist ihn lediglich auf andere Zugangsarten.