Wespenstich während der Arbeit ist Dienstunfall

Nürnberg (D-AH/fk) – Ein Beamter, der während seines Dienstes von einer Wespe gestochen wird und daraufhin einen allergischen Schock erleidet, kann dies als Dienstunfall geltend machen. Vorausgesetzt der Stich ereignete sich während der Ausübung seiner Pflicht, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 12 K 683/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete ein Beamter als Kundenservicemanager bei der Deutschen Bahn. Als er eines Abends in seine rechte Hosentasche griff, um seinen Schlüsselbund herauszuziehen, stach ihn unvermittelt eine Wespe, die sich wohl dort versteckt hatte. Der Mann erlitt daraufhin einen allergischen Schock und musste ins Krankenhaus gebracht werden. Er machte den Vorfall daraufhin als Dienstunfall geltend, doch sein Dienstherr verweigerte das, da sich der Stich überall hätte ereignen können und die Wespe nicht während eines dienstlich relevanten Vorgangs zustach. Der Fall ging schließlich vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte sich nun auf die Seite des Beamten. Es handelt sich um einen Dienstunfall, wenn die körperliche Gesundheit im Dienst durch ein plötzliches und auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis beeinträchtigt wird. „Wie schwer die Verletzung letztlich ist, spielt hierbei keine Rolle“, erklärt Rechtsanwältin Britta Leineweber (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Wichtig sei vielmehr, dass die Verletzung in Ausübung seiner Dienstpflichten geschehen sei.

Der Beamte habe sich während des Vorfalls im Dienstgebäude befunden und habe seinen Dienst verrichtet, als er den Schlüssel hervorholen wollte. Sind diese Bedingungen erfüllt, so befindet sich der Beamte grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Der Wespenstich müsse somit als Dienstunfall anerkannt werden, so das Gericht.

Wegen Pornoseiten im Büro gekündigt

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer gegen das Verbot, während der Arbeit privat im Internet zu surfen, massiv verstößt, dem kann der Arbeitgeber fristlos kündigen. Den Browserverlauf zu verfolgen, ist außerdem verhältnismäßig, wenn keine andere Möglichkeit besteht, das private Surfen nachzuweisen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 Sa 657/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete ein Mann als Gruppenleiter mit eigenem Büro im Betrieb. Dem Arbeitgeber fiel auf, dass das Datenvolumen des Angestellten ungewöhnlich hoch war. Daraufhin wurde sein Surfverhalten näher überprüft und festgestellt, dass er während der Arbeitszeit privat surfte. Sein Arbeitsvertrag erlaubte das ausdrücklich nur in Ausnahmefällen während der Pause.

Der Gruppenleiter aber nutzte das Internet, um private Mails zu lesen, sich auf Fetisch-Seiten herumzutreiben und um Sextreffen zu arrangieren. Das tat er in einem solchen Ausmaß, dass er innerhalb von zwei Monaten ca. 40 Stunden privat im Internet verbrachte. Der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter daraufhin fristlos. Das wollte dieser nicht hinnehmen und der Fall ging vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte die fristlose Kündigung für rechtens. Wer das Internet während seiner Arbeitszeit privat nutzt, der verletze seine Arbeitspflicht. Denn das private Surfen in einem solchen Umfang beeinträchtigte seine Arbeitsleistung immens. „Wegen des begründeten Anfangsverdachts war es auch angemessen, den Browserverlauf des Mitarbeiters zu überprüfen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zwar handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten, doch es sei die beste Möglichkeit gewesen, den Internetmissbrauch aufzudecken.

Reiseveranstalter muss Ersatzkäufe nicht voll erstatten

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer im Urlaub sein Gepäck erst Tage nach seiner Ankunft erhält, dem muss der Reiseveranstalter nicht die vollen Kosten der Ersatzkäufe zurückerstatten. So urteilte das Amtsgericht Köln (Az. 142 C 392/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, verreiste eine Frau zusammen mit einem Ehepaar nach Spanien. Ihr Flug hatte dabei 24 Stunden Verspätung. Damit nicht genug, befand sich das Hotelzimmer gegenüber einer lauten Baustelle und sie erhielt ihren Koffer erst drei Tage nach ihrer Ankunft. Die Urlauberin zog daraufhin los und besorgte sich Ersatzkleidung im Wert von 465 Euro. Wegen der Lärmbelästigung und des verspäteten Gepäcks wollte sie im Nachhinein ihren Reisepreis mindern und die Kosten für die Neueinkäufe erstattet haben – insgesamt ca. 900 Euro. Der Reiseveranstalter bot ihr ca. 340 Euro an, doch das war der Frau zu wenig. Sie ging deshalb vor Gericht.

Das Amtsgericht Köln gab ihr nur teilweise recht. Die Lärmbelästigung und die Unannehmlichkeiten wegen des verspäteten Gepäcks schmälerten zweifellos die erhoffte Erholung. “Entspricht der Urlaub nicht der beschriebenen Leistung, muss der Veranstalter den Preis nachträglich mindern“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Ersatzkäufe muss der Veranstalter aber nicht voll zurückzahlen. Auch wenn die wegen des verschwundenen Koffers nötig waren. Denn die Kleidung durfte die Urlauberin ja schließlich auch dann behalten, als sie den Koffer verspätet wiederbekam. Das Gericht sprach der Frau deswegen nur ca. 560 Euro zu.

Namensänderung in James Bond unzulässig

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer seinen Namen ändern möchte, der darf sich nicht wie der aus Literatur und Film bekannte Geheimagent James Bond nennen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 1 K 616/16.KO).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, sah sich ein Mann wiederholt mit Strafanzeigen gegen ihn durch seinen Onkel und den Rest seiner Familie konfrontiert. Er war wegen diverser psychischer Erkrankungen in ärztlicher Behandlung. Schließlich war er der Meinung, sein Name trage zu dieser Situation bei und wollte diesen ändern lassen. Nach eigener Aussage höre er schon seit Jahren nur auf den Namen James Bond und auch seine Ärzte wären der Meinung, eine Änderung können seinen Zustand verbessern. Die zuständige Behörde versagte ihm aber seinen Wunsch. Das wollte dieser aber nicht hinnehmen und ging deswegen vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte sich nun auf die Seite der Behörde. Der Mann habe keinen Anspruch auf eine Namensänderung. Da gegen den Mann bereits Strafverfahren liefen und er im Schuldenregister eigetragen ist, würde eine Namensänderung eine mögliche Strafverfolgung zusätzlich erschweren. „Es ist auch nicht ersichtlich, wie ein anderer Name die Familienstreitigkeiten beilegen sollte“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert  (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auch eine Kombination seines echten Namens mit dem Namen James Bond lehnten die Richter ab. Denn auch dabei wäre die Assoziation mit Ian Flemmings Geheimagenten unvermeidlich, so das Gericht.

Kündigung für rauchenden Heimbewohner rechtmäßig

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer trotz Rauchverbotes in seinem Zimmer in einem Pflegeheim raucht, der gefährdet Leib und Leben der anderen Heimbewohner. Das Heim darf diesem Bewohner dann kündigen, entschied das Landgericht Münster (Az. 02 O 114/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, verbrachte ein Mann nach einem Hirninfarkt sein Leben einem Pflegeheim. Der starke Raucher bekam dort auch einen Betreuer zur Seite gestellt. Die Heimleitung gestattete ihm, in seinem Zimmer zu rauchen. Allerdings warf er die glimmenden Zigarettenstummel in den Papierkorb. Das führte zu einem Schwelbrand und die Heimleitung verbot ihm daraufhin, weiter in dem Zimmer zu rauchen. Daran hielt sich der Mann aber nicht und entsorgte wieder seine glühenden Zigaretten im Papierkorb. Als es wieder zu einem Brand kam hatte die Heimleitung genug und kündigte dem Mann das Zimmer. Dieser wollte das nicht akzeptieren und der Fall ging vor Gericht.

Das Landgericht Münster stellte sich nun auf die Seite des Heims. Der Mann habe eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen. Das stelle einen wichtigen Grund dar, um das Vertragsverhältnis fristlos zu beenden. „Schließlich hat der Mann mit seinem Verhalten Leib und Leben anderer Heimbewohner gefährdet“, erklärt Rechtsanwältin Petra Nieweg (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Auch wenn der Mann es schwer haben werde, aufgrund dieser Vorfälle schnell einen neuen Heimplatz zu finden, sei die Kündigung gerechtfertigt.

An der geistigen Zurechnungsfähigkeit des Mannes hegte das Gericht dabei keine Zweifel. Denn nur weil ein Betreuer bestellt worden ist, sei nicht von einer verminderten Aufnahmefähigkeit auszugehen.