Frist zum Eingang der Mietzahlung ist unwirksam

Nürnberg (D-AH/lr) – Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass die Miete bis zu einem bestimmten Datum beim Vermieter eingegangen sein muss, ist unwirksam. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 222/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, soll ein Mieter laut seines Vermieters wiederholt gegen die im Mietvertrag geregelten Bestimmungen zur Pünktlichkeit der Mietzahlungen verstoßen haben. Die entsprechende Formulierung besagte, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang und nicht die Absendung des Geldes von Bedeutung ist. Zwar war in mehreren Monaten der Mieteingang erst nach der erklärten Frist zu verzeichnen, jedoch waren die Absendungen der Zahlung belegbar pünktlich. Daraufhin klagte der Vermieter auf die Räumung der Wohnung.

Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte der Vermieter keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die betreffende Vertragsklausel sei unwirksam, da bei kundenfeindlichster Auslegung, also gegen den Mieter, das Risiko einer Verzögerung der Überweisung dem Mieter auferlegt wird. „Das Urteil besagt, dass die Mietzahlung dann als rechtzeitig gilt, wenn die Überweisung innerhalb der Frist vom Mieter veranlasst wird.“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Ein Vermieter hat kein Recht auf einen Geldeingang innerhalb einer bestimmten Frist, da das Risiko einer Zahlungsverzögerung durch die Bank nicht dem Mieter auferlegt werden kann.

Keine Eigenbedarfskündigung auf Vorrat

Nürnberg (D-AH/lr) – Eine Eigenbedarfskündigung seitens des Vermieters ist nicht zulässig, wenn diese lediglich als Vorratskündigung erfolgt. So lautet der Beschluss des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 300/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, klagte eine Mieterin auf Schadensersatz wegen einer Eigenbedarfskündigung ihres Vermieters, da die Wohnung nach ihrem Auszug noch lange Zeit leer stand. Die ehemalige Mieterin hegte erhebliche Zweifel daran, dass der angekündigte Plan des Vermieters, seine kranke Mutter in der Wohnung unterzubringen, tatsächlich in die Tat umgesetzt werden sollte. Nachdem in erster Instanz die Klage gescheitert war, wies auch die zweite Instanz die Mieterin ab. Allerdings ohne die Frau überhaupt anzuhören. Die Mieterin zog daraufhin vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Mieterin. Eine Vorratskündigung reicht für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht aus. „Ein Nutzungswunsch für die baldige Eigennutzung muss bereits im Kündigungszeitpunkt vorliegen“, erläutert Rechtsanwalt Kai Steinle (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Sollte die Eigennutzung nicht in die Tat umgesetzt werden, so muss der Vermieter plausibel darlegen, warum die Absicht nachträglich entfallen sein soll. Erst dann liegt es am Mieter zu beweisen, dass der Selbstnutzungswille zum Kündigungszeitpunkt noch nicht bestand.

Außerdem ist der Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundgesetz verankert. Die zweite Instanz hatte die Frau aber nicht angehört. Schon deshalb sei dieser Beschluss rechtlich nicht haltbar, so das Gericht.

Bordellparkplatz ist kein öffentlicher Raum

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer betrunken sein Auto auf einem nicht-öffentlichen Parkplatz umparken möchte, der macht sich trotz 2,08 Promille Alkohol im Blut nicht strafbar. Das beschloss das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 RVs 107/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, parkte ein Mann sein Auto bei einem Bordellbesuch auf dem Parkplatz des Etablissements. Das Bordell ist versteckt gelegen und der Parkplatz laut Beschilderung für Besucher und Angestellte des Bordells gedacht. Der Abend nahm jedoch ein jähes Ende, als der Mann mit dem Betreiber in Streit über die Höhe der Rechnung geriet. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, wollte er sein Auto auf einen anderen Parkplatz abstellen. Dazu legte er eine Strecke von ungefähr acht Metern zurück. Die wegen des Streits herbeigerufene Polizei stellte einen Blutalkoholwert von 2,08 Promille fest und nahm dem Mann den Führerschein ab. Dagegen wehrte sich dieser nun vor Gericht.

Und das Oberlandesgericht Hamm gab ihm nun recht und kassierte die Entscheidung der Vorinstanz. Diese habe irrtümlich angenommen, dass es sich bei dem Parkplatz um einen öffentlichen Verkehrsraum handelt. Denn Trunkenheitsfahrten seien nur auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. „Die Beschilderung des Parkplatzes zeigt aber deutlich, dass es sich hier nicht um eine öffentliche Angelegenheit handelt“, erklärt Rechtsanwalt Volker Scheinert (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Tatsache, dass das Bordell so versteckt gelegen und nur über eine schmale Zufahrt befahrbar ist, spreche ebenfalls für einen privaten Parkplatz. Das Urteil der Vorinstanz sei deshalb aufzuheben, beschloss das Gericht.

Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehltage rechtmäßig

Nürnberg (D-AH/) – Eine krankheitsbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn keine Besserung der Erkrankung in Sicht ist und die Arbeitserleichterungen seitens des Arbeitgebers keine Früchte tragen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 11 Sa 25/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete ein Paketsortierer seit über zehn Jahren für seinen Betrieb. Seit 2007 allerdings fehlte er regelmäßig auch über längere Zeiträume. So häufte er allein 2014 beinahe 200 Fehltage an. Der Mann litt an Depression und konnte daher seinen Arbeitsalltag nicht mehr bestreiten. Sein Arbeitgeber versetzte ihn daraufhin an einen weniger anstrengenden Arbeitsplatz und schraubte das Arbeitspensum auf zwölf Wochenstunden herunter. Dies trug allerdings nicht zu einer besseren Situation bei und der Betrieb zog schließlich die Reisleine und kündigte dem Mann.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun die Kündigung und kassierte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kündigung sei deshalb wirksam, weil keine Besserung der Erkrankung nach sieben Jahren in Sicht sei. Abzuwägen sei hier stets die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Mitarbeiters, auch in Hinblick auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. „Eine weitere Beschäftigung ist dem Arbeitgeber hier wirtschaftlich aber nicht mehr zuzumuten“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Der Betrieb habe schließlich alles unternommen, um den Mitarbeiter zu halten. So versetzte er ihn an einen weniger anstrengenden Arbeitsplatz und drosselte seine Wochenarbeitszeit. Mehr könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, so das Gericht.

Fahrlehrer ist nicht automatisch Fahrzeugführer

Nürnberg (D-AH/) – Verursacht ein Fahrschüler einen Verkehrsunfall, so ist nicht automatisch der Fahrlehrer in der Verantwortung. Denn er ist nicht prinzipiell auch der Führer des Autos. Das beschloss das Amtsgericht Landstuhl (Az. 2 OWi 4286 Js 10115/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, fuhr ein Fahrschüler mit seinem Fahrlehrer durch die Stadt. Als er an eine Vorfahrtsstraße kam, übersah er das heranfahrende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug und es kam zum Zusammenstoß. Wegen der missachteten Vorfahrt sprach die zuständige Behörde dem Fahrlehrer ein Bußgeld von 120 Euro aus, weil er für den Unfall als Fahrzeugführer verantwortlich sei. Das wollte dieser nicht auf sich sitzen lassen und ging gegen den Bußgeldbescheid vor.

Und das mit Erfolg: Denn das Amtsgericht Landstuhl erklärte den Bußgeldbescheid in diesem Einzelfall für unwirksam. Der Fahrlehrer war zum Unfallzeitpunkt nämlich nicht der Führer des Autos. Dafür hätte er aktiv beeinflussen müssen, wie der Fahrschüler lenkt und bremst. „Wenn der Ausbildungsstand eines Schülers schon so weit fortgeschritten ist, dass eine normale Vorfahrtssituation keine Herausforderung mehr darstellen sollte, musste der Lehrer hier nicht mit einem solchen Unfall rechnen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Zwar habe ein Fahrlehrer die Pflicht, Unfälle seines Schützlings zu vermeiden. Es könne aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Fahrlehrer nicht alles ihm Mögliche getan hat, um den Unfall noch zu verhindern.