Kein Reisemangel auf Traumschiff

Nürnberg (D-AH/fk) – Dreharbeiten während einer Kreuzfahrt sind kein Grund, den Reisepreis zu mindern, wenn sie die vertraglich geregelten Reisebedingungen nicht beeinträchtigen. So urteilte das Landgericht Bonn (Az. 8 S 5/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann eine dreiwöchige Kreuzfahrt in Südostasien gebucht. An Bord musste er allerdings feststellen, dass ein Filmteam das Kreuzfahrtschiff während dieser drei Wochen als Schauplatz für eine TV-Produktion nutzte. So waren während der Kreuzfahrt unter anderem der Pool, das Restaurant oder das Sonnendeck außerhalb der Hauptbesuchszeiten stundenweise gesperrt. Der Erholungssuchende empfand diesen Umstand als unzumutbar und er wollte seinen Reisepreis nachträglich um 40 Prozent mindern.

Utopisch, urteilte nun das Landgericht Bonn und kassierte dabei die Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte dem Urlauber zuvor 20 Prozent zugesprochen. Um den Reisepreis mindern zu können, müsse zunächst ein Reisemangel vorliegen. Davon ist die Rede, wenn die Reise nicht das hält, was der Reisevertrag verspricht. „Ob es sich dabei allerdings um einen echten Reisemangel oder aber nur um eine geringfügige Unannehmlichkeit handelt, ist vom Einzelfall abhängig“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die gesperrten Areale dienten meist nur dann als Kulisse, wenn nicht mit Urlaubern zu rechnen war. So wurde das Restaurant außerhalb der Öffnungszeiten, die Bar am frühen Vormittag genutzt. Das reiche für einen Reisemangel nicht aus.

Da die Dreharbeiten die Kreuzfahrt kaum spürbar beeinträchtigt haben, musste der Reiseveranstalter seine Gäste auch nicht vorab über das TV-Projekt informieren, urteilte das Gericht.

Führerscheinentzug nach Fahren ohne Begleitperson

Nürnberg (D-AH/fk) Einem Minderjährigen, der einen Führerschein für begleitetes Fahren ab 17 Jahren hat, kann dieser auch abgenommen werden, wenn er für seinen Verstoß keinen Punkt in Flensburg kassiert hat. Das beschloss der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 10 S 1404/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, fuhr ein Siebzehnjähriger mit seiner Schwester auf einer wenig befahrenen Straße. Er hatte erfolgreich die Prüfung für einen Führerschein mit begleitetem Fahren ab 17 abgelegt und dabei seine Eltern als mögliche Begleitpersonen angegeben. Da seine Schwester allerdings keine dieser Begleitpersonen war, wurde ihm der Führerschein wieder abgenommen und ein Bußgeld von 50 Euro auferlegt. Da sich dies rund zwei Wochen vor seinem 18. Geburtstag ereignete, legte der Fahrer Widerspruch ein. Er habe nicht gewusst, dass es sich um eine öffentliche Straße handle. Außerdem sei ein Führerscheinentzug nur mit Punkten in Flensburg möglich. Die Behörde sah das anders und der Fall ging vor Gericht.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab der Behörde recht. Zum einen bedürfe es nicht zwingend eines Bußgeldes, um den Führerschein in derartigen Fällen entziehen zu können. Zum anderen sei die Schilderung des Teenagers unglaubwürdig. „Wer als Siebzehnjähriger ohne eingetragene Begleitung fährt, muss auch ohne Fahrfehler damit rechnen, seinen Führerschein zu verlieren“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Für einen Führerscheinentzug seien nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit oder gar Punkte in Flensburg notwendig. Der Jugendliche hätte schlicht nicht ohne eine der genannten Begleitpersonen fahren dürfen, so das Gericht.

Croupier hat keinen Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz

Nürnberg (D-AH/) – Wer in einer Spielhalle als Croupier arbeitet, der muss auch damit rechnen, an den Spieltischen im Raucherbereich arbeiten zu müssen. Denn rauchende Kundschaft zähle ebenfalls zum Klientel einer Spielhalle, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 347/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, musste ein Croupier im Raucherbereich der Spielhalle arbeiten. Dies müssen dort alle Mitarbeiter etwa ein Drittel ihrer Arbeitszeit tun. Er empfand dies aber als willkürlich und unzumutbar, als Nichtraucher im blauen Dunst zu arbeiten. Er bat seinen Arbeitgeber also darum, nur noch im Nichtraucherbereich arbeiten zu dürfen, da es seiner Meinung nach genug Personal gäbe, das viel lieber als er im Raucherbereich arbeiten würde. Sein Arbeitgeber versagte ihm allerdings diesen Wunsch und so ging der Fall vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun zugunsten des Arbeitgebers und bestätigte dabei auch die Urteile der Vorinstanzen. Zwar habe ein Mitarbeiter ein Anrecht darauf, an einem Arbeitsplatz zu arbeiten, der die Gesundheit nicht beeinträchtigt. Und es sei die Aufgabe des Arbeitgebers eine solche Gesundheitsgefährdung zu minimieren.

Allerdings gehöre die Spielhalle zu einem Arbeitsumfeld, in dem rauchende Kundschaft zum Tagesgeschäft gehört. „Da es sich hier um einen Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr handelt, ist die Schutzpflicht des Arbeitgebers eingeschränkt“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ein generelles Rauchverbot für die komplette Spielhalle sei ebenfalls keine Option. Denn das würde die unternehmerische Eigenheit der Spielothek verändern, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Blasphemie auf Heckscheibe ist Beleidigung

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer sich mit Sprüchen auf der Autoheckscheibe über die Kirche lustig macht oder gar zum Mord am Papst aufruft, der stört den öffentlichen Frieden. So urteilte das Amtsgericht Lüdinghausen (Az. Ds-81 Js 3303/15-174/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hat ein pensionierter Lehrer so seine Schwierigkeiten mit der Kirche. Er ist zwar in einem christlichen Elternhaus aufgewachsen, meinte jedoch mit fortschreitendem Alter, dass Religion Humbug sei. Seiner Meinung verlieh er auf der Heckscheibe seines Autos Ausdruck. So schrieb er sich „Jesus – 2000 Jahre rumhängen und immer noch kein Krampf“ auf die Heckscheibe und rief mit einem anderen Slogan offen zum Mord am Papst auf. Er wollte damit provozieren und aufklären. Er erregte damit neben dem Interesse von Passanten und Autofahrern auch das der Staatsanwaltschaft. Der Gotteslästerer musste sich also nun vor Gericht für seine beleidigenden Heckscheibenaufschriften verantworten.

Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte ihn wegen Störung des öffentlichen Friedens. Er habe mit seinen Beschimpfungen die religiöse Überzeugung Gläubiger beeinträchtigt. „Außerdem hat er die Intoleranz gegenüber der Kirche und ihrer Anhänger gefördert“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der pensionierte Lehrer nahm eine solche Störung durch sein Verhalten billigend in Kauf.

Auch auf Kunstfreiheit könne sich der Mann nicht berufen. Weder könne das Amtsgericht selbst einen künstlerischen Hintergrund bei den Heckscheibensprüchen feststellen noch sei dieser für unbeteiligte zu erkennen. Das Gericht verurteilte den Aufklärer zu 30 Tagessätzen zu je 100 Euro.

Bild-Zeitung darf Facebook-Fotos nicht verwenden

Nürnberg (D-AH/fk) – Wer bei Facebook ein Bild von sich hochlädt, der erteilt nicht automatisch eine Erlaubnis, es außerhalb davon zu verbreiten. So urteilte das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 368/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war eine Frau mit der Flüchtlingspolitik in Deutschland unzufrieden und machte ihrem Ärger auf Facebook Luft. Sie bezeichnete Flüchtlinge als „Tiere“, die nur zum „gut gefüllten Futternapf“ rennen würden. Die Bild-Zeitung fasste in ihrem Online-Auftritt mehrere solcher Kommentare zusammen unter dem Titel: „Hass auf Flüchtlinge – Bild stellt die Hetzer an den Pranger“. Darunter befand sich auch besagter Beitrag sowie erkennbar Profilbild und Name der “Hetzerin“. Das wollte sie sich nicht gefallen lassen und forderte die Zeitung auf, beides unkenntlich zu machen. Die Zeitung weigerte sich und der Fall ging vor Gericht.

Das Oberlandesgericht München gab der Frau recht und kassierte damit das Urteil der Vorinstanz. Zwar hatte die Frau ihr Profilbild öffentlich einsehbar auf Facebook hochgeladen. Das gebe Dritten aber nicht das Recht, dieses auch zu verbreiten. „Denn dazu wäre eine ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung erforderlich“, erklärt Rechtsanwalt Karl-Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Doch weder hatte die Frau ihr ausdrückliches Einverständnis gegeben, noch waren ihr Zweck, Art und Umfang der Verwendung des Bildes bekannt. Das schließe eine stillschweigende Genehmigung aus.

Die Bild-Zeitung verletze die Frau zudem in ihren Persönlichkeitsrechten. Das Blatt dürfe zwar in seiner Rolle als Massenmedium die Stimmung innerhalb der Bevölkerung einfangen – auch durch Facebook-Posts. Aber es gebe keinen Grund, warum dies mit identifizierbarem Bild und Namen geschehen müsse, urteilte das Gericht.